Urheberrecht

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Rechtsgeschäftliche Willenserklärung gemäß(§§ 126 ff. BGB)
Einwilligung des Abgebildeten zu einer Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses. Einweilligung bei minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter (gemäß § 1629 ff. BGB) oder eines Vormundes (gemäß § 1773 ff. BGB) liegen dem Jugendförderverein Leer e.V. gemäß (§§ 126 ff. BGB) vor.

 

Nicht Einwilligungspflichtig sind Bilder gemäß (§23 ff. BGB)
§ 23 [Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.